Unsere Satzung in Auszügen
Wir gründeten uns am 20.10.2005 durch freiwilligen Zusammenschluss von Bürgern, Mandatsträgern und Freunden der Stadt Wolfen als Bürgerverein.
Zweck unserer Gemeinschaft war zunächst die Förderung der Interessen Wolfens mit dem Ziel weitestgehender Erhaltung und Entwicklung ihrer Identität und Selbständigkeit.
Unsere Ziele erreichen wir durch Initiierung und Durchführung von zielgerichteten Aktionen insbesondere in Kombinationen mit den Wolfener Traditionen des Brauchtums.
Satzung
Bürgerverein PRO WOLFEN e.V.
Wir gründeten uns am 20.10.2005 durch freiwilligen Zusammenschluss von Bürgern, Mandatsträgern und Freunden der Stadt Wolfen als Bürgerverein. Zweck unserer Gemeinschaft war zunächst die Förderung der Interessen Wolfens mit dem Ziel weitestgehender Erhaltung und Entwicklung ihrer Identität und Selbständigkeit.
Dies musste sich nach der Bildung der Stadt Bitterfeld-Wolfen relativieren. Inzwischen ist unsere Tätigkeit auf die ausschließliche, unmittelbare und selbstlose Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung orientiert.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die die Förderung von Kunst, Kultur und Brauchtum, sowie des Umwelt- Landschafts- und Denkmalschutzes.
Unsere Ziele erreichen wir durch Initiierung und Durchführung von zielgerichteten Aktionen insbesondere in Kombinationen mit den Wolfener Traditionen des Brauchtums.
Mitgliedschaft ist für jede Person möglich, die diese Satzung anerkennt. Das Mindesteintrittsalter für natürliche Personen wird auf 16 Jahre festgelegt.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds. Er
wird zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung obliegenden Pflichten verletzt oder durch sein Verhalten Desinteresse gegenüber den Zielen des Vereins erkennen lässt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn dies zugleich mehr als die Hälfte aller Mitglieder ist. Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt, wird in einer zweiten Mitgliederversammlung, die ausdrücklich wegen des Ausschlussantrages einberufen wird, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Das auszuschließende Mitglied ist zu jeder Versammlung mindestens 4 Wochen vorher durch persönliche Übergabe der schriftlichen Einladung bzw. durch Einschreiben mit Rückschein einzuladen. Es muss spätestens mit der Einladung die gegen sich gerichteten Vorwürfe erfahren und Gelegenheit erhalten, sich vorher im Vorstand dazu zu äußern. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, die Revisoren.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
• Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Beiräte,
• Beratung und Bestätigung der Berichte des Vorstandes und der Revisoren,
• Beratung und Beschlussfassung über die Satzung, die Mitgliedsbeiträge, den Ausschluss von Mitgliedern und gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern; darunter mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung einem seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt. Sie entscheidet allgemein mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung kann offen oder auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl des Vorstands. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Protokollakte festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
Die Beiräte
unterstützen die Arbeit des Vorstandes.
Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Eine Wiederwahl der Revisoren ist möglich. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Diakonieverein e.V. Wolfen. Dieser darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen. Es darf dabei nicht an Stelle staatlicher Fördermittel verwendet werden. Das Protokoll über die Auflösung ist zusammen mit dem Schriftgut dem Stadtarchiv zur Aufbewahrung zu übergeben.
Sitz des Vereins ist Wolfen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung wurde am 20.10.2005 in Wolfen erstmalig beschlossen, am 17.03.2006 für die Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregisters geändert, ergänzt und am selben Tage durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die bisher vorliegende veränderte Satzung wurde am 29.10.2007 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem gleichzeitigen Wahlergebnis der Wahl des Vorstands zur Änderung im Vereinsregister beantragt.
Die nun vorliegende Satzung wurde am 09.03.2009 beschlossen und wird mit dem Ergebnis der Wahl des Vorstands vom 17.11.2008 zur Änderung im Vereinsregister beantragt, sowie dem Finanzamt zur Bestätigung der Gemeinnützigkeit vorgelegt.
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.